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Public Domain Mark 1.0 vs. Creative Commons-Lizenzen
In vielen Fällen werden Reproduktionen gemeinfreier Werke unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht. Dies ist nicht korrekt, wenn die Reproduktionen in einem Prozess der Massendigitalisierung hergestellt wurden.
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DFG-Praxisregeln „Digitalisierung“ (Seite 43) - https://www.dfg.de/formulare/12_151/12_151_de.pdf
Die Lizenzen aus dem Lizenzkorb der DDB können nur für Materialien genutzt werden, an denen Urheberrechte nach § 2 UrhG oder Lichtbildrechte nach § 72 UrhG bestehen. Der Scan oder die Fotografie von typischen Bibliotheksbeständen (Bücher, Zeitschriften und andere Schriftwerke) lässt solche Rechte in Fällen, in denen eine möglichst originalgetreue Reproduktion erzeugt werden soll, nicht entstehen. Daher kommt bei Scans / Fotos gemeinfreier Vorlagen in aller Regel nur der ebenfalls im „Lizenzkorb“ enthaltene Rechtehinweis "Public Domain Mark" in Frage. Dies ist nur ein Hinweis auf die Rechtslage in Verbindung mit der Bitte um Prüfung, ob Sie – dem entsprechend – in den Rechteangaben zu Ihren Digitalisaten den richtigen Rechtehinweis vergeben haben. Die Rechteangaben bleiben jedoch – wie im Kooperationsvertrag geregelt – in der Verantwortung Ihrer Einrichtung.
Deutsche-Digitale-Bibliothek "ddb-metadata-schematron-validation" (Zeile 4806) - ddb_validierung_mets-mods-ap-digitalisierte-medien.xsl
Public Domain Mark 1.0 vs. CC0 1.0
In Deutschland muss der Unterschied der Hinweise Public Domain Mark und CC0 berücksichtigt werden.
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