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Siehe: Bürger, Thomas: Heilsames Gift? Politische Aufklärung durch digitale Bereitstellung von NS-Zeitungen, Seite 154
Angesichts der 70jährigen Schutzfrist gem. §64 UrhG sind mehr als zwei Drittel der Druckwerke des 20. Jahrhunderts noch nicht gemeinfrei. Dieser Urheberrechtsschutz gilt auch für Lichtbildwerke. Die weitreichenden urheberrechtlichen Einschränkungen erschweren es, Zeitungen des 20. Jahrhunderts für Zwecke von Forschung und Lehre digital frei zugänglich zu machen. Werke von 1945 verstorbenen Autoren werden am 1.1.2016 gemeinfrei. Bis 1945 verfasste Beiträge namentlich genannter Autoren, die nach 1945 lebten, sind also noch urheberrechtlich geschützt.92 Die Gesetzesnovelle zur Verlängerung der Bildschutzrechte im Jahre 1985 verlängerte den Urheberschutz für Lichtbildwerke auf 70 Jahre, wenn ihre 25jährige Schutzfrist bis 1985 noch nicht abgelaufen war. Bilder in Zeitungen vor 1945 sind demnach nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Eine digitale Bereitstellung von Zeitungen nach 1945 ist rechtlich kompliziert und kann faktisch nur durch die Verlage selbst erfolgen. Die Staatsbibliothek zu Berlin konnte mit den Rechtsnachfolgern von drei DDR-Zeitungen eine Vereinbarung schließen, die es Nutzern ermöglicht, diese Zeitungen nach ihrer Anmeldung und Authentifizierung über das Zeitungsportal der Staatsbibliothek zu Berlin frei einzusehen.93
Siehe: Empfehlungen zur Digitalisierung historischer Zeitungen in Deutschland (Masterplan Zeitungsdigitalisierung), Seite 50
Es kann davon ausgegangen werden, dass Ausgaben, die im Zeitraum 1910-1930 erschienen sind, weniger als 25% urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Dennoch kann auch für diese Ausgaben deren Rechtestatus nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Eine umfassende Rechteprüfung ist in der Regel nicht möglich und ebenfalls bestehen keine oder wenige maschinell unterstützte Verfahren, um geschützte Inhalte nachhaltig vor Zugriff oder Nutzung zu schützen, sowie so zügig wie möglich frei zur Verfügung zu stellen, wenn die Rechte ablaufen.
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In der Tabelle werden Beispiele von Zeitungsreproduktionen mit Ausgaben bis in die 1930/40er Jahre des 20.Jahrhunderts und deren Rechtebeschreibung erfasst (Stand 12112022). Die Rechte- und Lizenzhinweise sind in der Regel in den Metadaten der Ausgaben enthalten. Es werden, wenn vorhanden, die Quellen im Zeitungsportal und in den jeweiligen Präsentationen erfasst, weil die Rechteinformationen nicht in allen Quellen verfügbar sind.
Es ist ersichtlich, dass unterschiedliche Entscheidungen in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden. In der folgenden Diskussion werden die Unterschiede erläutert.
Einrichtung | Titel | Verlauf | Rechteinformation | URL |
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ULB Darmstadt
Das Darmstädter Tagblatt
1740-1949
Badische LB | Badische Presse | 1890-1944 | CC BY-SA 4 |
.0 |
UB Heidelberg
Das Buch für alle
1866-1871
Bibliothek der FES | Sozialdemokrat | 1921-1938 | CC BY-NC-SA 3.0 DE |
https:// |
SUB Hamburg
Harburger Anzeigen und Nachrichten
1860-1943
www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/3073896-9 | |||
LB Oldenburg | Jeversches Wochenblatt | 1817-1940 | CC BY-SA |
4.0 |
SBB |
Berlin | Deutsche allgemeine Zeitung | 1919-1930 | Public Domain Mark 1.0 | http://zefys.staatsbibliothek-berlin.de/list/title/zdb/2807323X/ https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/2807323-X |
Badische LB
Badische Presse
1890-1944
CC BY-SA 4.0
SLUB Dresden | Dresdner neueste Nachrichten | 1903-1909 1910-1943 | Public Domain Mark 1.0 Urheberrechtsschutz 1.0* |
Bibliothek der FES
Sozialdemokrat
1921-1938
SUB Hamburg | Harburger Anzeigen und Nachrichten | 1860-1879 1880-1943 | Public Domain Mark 1.0 CC BY 4.0 |
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/ |
2918901-9 |
LB Oldenburg
Jeversches Wochenblatt
1817-1940
UB Heidelberg | Das Buch für alle | 1866-1873 1874-1933 | Public Domain Mark 1.0 Rechte vorbehalten - Freier Zugang | https://doi.org/10.11588/diglit.42907 |
ULB Bonn | Kölnische Zeitung, mit Wirtschafts- und Handelsblatt | 1803-1899 1900-1945 | Public Domain Mark 1.0 Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)** |
0303-110716 |
SLUB Dresden
Dresdner neueste Nachrichten
1903-1909
Public Domain Mark 1.0
ULB Darmstadt | Das Darmstädter Tagblatt | 1740-1949 | CC0 1.0 | http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/Za-150 |
ULB Münster | Dortmunder Zeitung | 1874-1899 1900-1939 | Public Domain Mark 1.0 Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)** | https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0303-647 |
1910-1943
ULB Sachsen-Anhalt | Hallische Nachrichten, General-Anzeiger für Halle und die Provinz Sachsen | 1918-1944 | Public Domain Mark 1.0 | http://dx.doi.org/10.25673/opendata2-62534 https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/2975126-3 |
* Im Deutschen Zeitungsportal wird anstatt "Urheberrechtsschutz 1.0" der Hinweis "Rechte vorbehalten - Freier Zugang" angezeigt.
** Im Deutschen Zeitungsportal wird anstatt "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" der Hinweis "Unbekannt" angezeigt.
Diskussion
Herausforderungen
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Die Kennzeichnung geschützter Objekte mit CC-Lizenzen ohne Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder der Rechteinhaber ist noch schwerwiegender - vor allem, wenn nicht benannt wird, welche Person oder welche Einrichtung hinter der "Namensnennung" (BY) steht, die Bestandteil aller CC-Lizenzen ist. Die Namensnennung und die Kennzeichnung der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ist ein weiterer Aspekt der Rechtebeschreibung, der ebenfalls standardisierter Lösungen bedarf: Rechteinhaber/Rechteinhaberin (Empfehlung 3.0). Gegebenenfalls sind standardisierte Informationen über Besitzverhältnisse der Vorlagen und der digitalen Objekte der Vorlagen und der digitalen Objekte in den Metadaten sinnvoller als die Anwendung von CC-Lizenzen.
Die Rechtehinweise Public Domain Mark 1.0 und Urheberrechtsschutz 1.0 scheinen angemessen zu sein, wenn der Rechtestatus der Inhalte bekannt ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen in vielen Fällen nicht möglich:
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Bei Zeitungen mit Erscheinungsverläufen von vor 1870 bis nach 1870 muss davon ausgegangen werden, dass sich der Rechtestatus (Urheberrechtsschutz → Gemeinfreiheit) der Ausgabe ändert. Der genau Zeitpunkt ist wegen der unterschiedlichen Inhalte in einer Ausgabe praktisch nur unter hohen Aufwänden ermittelbar, die in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollte eine pragmatische Grenze benannt werden, um zumindest die gemeinfreien Ausgaben korrekt zu kennzeichnen.
- In der SUB Heidelberg Hamburg wurde die Grenze 1871
1880
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Rechte vorbehalten - Freier Zugang" zu kennzeichnen. - In der UB Heidelberg wurde die Grenze
1874
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "CC BY 4.0" zu kennzeichnen. - In der ULB Bonn wurde die Grenze
1900
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" zu kennzeichnen. - In der ULB Münster wurde die Grenze
1900
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" zu kennzeichnen. - In der SLUB Dresden wurde die pragmatische Grenze
1910
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz 1.0" zu kennzeichnen.
In den anderen Einrichtungen werden alle Ausgaben eines Zeitungstitels mit jeweils demselben Rechte- oder Lizenzhinweis beschreiben,
Fazit
Es wird festgestellt, dass die Rechtebeschreibung der Reproduktionen uneinheitlich durchgeführt wird. Es sollte gemeinsam nach Lösungen gesucht werden, um die Herausforderungen erfolgreich zu meistern.
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