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Einleitung

Für eine korrekte Erschließung der Rechteinformationen sollte untersucht werden, ob sie entsprechend der angewendeten Regelwerke angewendet werden können. Insbesondere, wenn mehrere gesetzliche Grundlagen berücksichtigt werden, können die WEMI-Ebenen genutzt werden, um die Beziehungen der Rechteinformationen abzubilden.

Fragen

  1. Können die Rechteinformationen bestimmten WEMI-Ebenen zugeordnet werden?
  2. Sind die WEMI-Ebenen für die Rechtebeschreibung relevant?
  3. Hat dies Einfluss auf die Erfassung der Rechteinformationen in den jeweiligen Systemen?
  4. Hat dies Einfluss auf die Anwendung der jeweiligen Metadatenstandards?

Untersuchung

Rechteinformationen können vermutlich unterschiedlichen Werk- Expression- Manifestation- Exemplar(Item)-Ebenen (WEMI-Ebenen) zugeordnet werden. In der Regel werden die Rechteinformationen Public Domain Mark, Rights Statements, oder die Creative Commons-Lizenzen der Werkebene zugeordnet - zum Beispiel, wenn die Gemeinfreiheit der Werke durch nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers ermittelt wird. In einigen Bereichen, wie der Beschreibung von audio- und audiovisueller Objekte können auch andere WEMI-Ebenen berücksichtigt werden. Grund dafür sind die Schutzrechte für Tonträgerhersteller, Schutz der Laufbilder et cetera, die zusätzlich zu den Rechten des zugrundeliegenden Werkes berücksichtigt müssen.

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Außerdem sind für die Beschreibung der Schutzfristen keine standardisierten Bezeichnungen vorhanden. Überlegungen zu diesem Thema werden unter Untersuchung - Erweiterung Rechtehinweise beschrieben.

Handlungsfelder

Folgende Handlungsfelder können abgeleitet werden:

  1. Bestimmung, ob Rechteinformationen bestimmten WEMI-Ebenen zugeordnet werden können.
  2. Bestimmung, ob die WEMI-Ebenen für die Rechtebeschreibung relevant sind.
  3. Bestimmung, ob dies Einfluss auf die Erfassung der Rechteinformationen in den jeweiligen Systemen hat.
  4. Bestimmung, ob dies Einfluss auf die Anwendung der jeweiligen Metadatenstandards hat.

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Beispiele

Beispiel: Gemeinfreies musikalisches Werk - Schutz des Tonträgerherstellers

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